Rechtliches

Allgemeine Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen Pauschalreisen

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden bzw. Reisenden, nachstehend einheitlich „Reisender“ genannt, und der Omnibus + Taxi Graf GmbH, nachstehend „OTG“ abgekürzt, zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Abschluss des Pauschalreisevertrages; Verpflichtungen des Reisenden; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage des Angebots von OTG und der Buchung des Reisenden sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von OTG für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.

b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von OTG vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OTG vor, an das OTG für die Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit OTG bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist OTG die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

c) Die von OTG gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

d) Der Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

a) Solche Buchungen sollen mit dem Buchungsformular von OTG erfolgen. Mit der Buchung bietet der Reisende OTG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 3 Werktage gebunden.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch OTG zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird OTG dem Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt:

a) Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung von OTG erläutert.

b) Dem Reisenden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.

c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.

d) Soweit der Vertragstext von OTG im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf unterrichtet.

e) Mit Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende OTG den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Reisende 3 Werktage gebunden.

f) Dem Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich elektronisch bestätigt.

g) Die Übermittlung der Buchung begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages. OTG ist frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot anzunehmen oder nicht.

h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung von OTG beim Reisenden zustande.

i) Erfolgt die Reisebestätigung unmittelbar nach der Buchung am Bildschirm, kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser Reisebestätigung zustande.

1.4. OTG weist darauf hin, dass bei Pauschalreiseverträgen im Fernabsatz kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB.

2. Bezahlung

2.1. OTG und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. Reisepreise, in denen Tickets enthalten sind, sind sofort zu 100 % zur Zahlung fällig. Tickets sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

2.2. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist OTG berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen sind OTG vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. OTG ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen unverzüglich klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung kann der Reisende innerhalb einer gesetzten Frist die Änderung annehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt. Hatte OTG für die Durchführung der geänderten Reise geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag zu erstatten.

4. Preiserhöhung; Preissenkung

4.1. OTG behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich nach Vertragsschluss Kosten für Beförderung, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirken.

4.2. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig, wenn OTG den Reisenden klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe informiert.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich anhand der tatsächlich gestiegenen Beförderungs-, Steuer-, Abgaben- oder Wechselkurskosten.

4.4. OTG ist verpflichtet, dem Reisenden auf Verlangen eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn sich die genannten Kosten zugunsten von OTG reduzieren.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebeginn zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Reisende berechtigt, die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn; Stornokosten

5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert OTG den Anspruch auf den Reisepreis. OTG kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.

5.3. Die Stornokosten betragen:

  • bis 30 Tage vor Reisebeginn: 5 %
  • ab 29. Tag vor Reisebeginn: 15 %
  • ab 14. Tag vor Reisebeginn: 35 %
  • ab 7. Tag vor Reisebeginn: 60 % bis 100 %

5.4. Dem Reisenden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass OTG kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5.5. Weist OTG höhere Aufwendungen nach, kann eine höhere Entschädigung verlangt werden.

5.6. Ist OTG zur Rückerstattung verpflichtet, bleibt § 651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.7. Der Reisende kann verlangen, dass ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Die Erklärung ist rechtzeitig, wenn sie OTG 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.

6. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch auf Umbuchung besteht grundsätzlich nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann OTG ein Umbuchungsentgelt von 25,00 € pro betroffenen Reisenden erheben. Höhere Reisekosten sind zusätzlich zu bezahlen.

6.2. Umbuchungswünsche nach Ablauf der Fristen können nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. OTG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittsfrist in der vorvertraglichen Unterrichtung und Reisebestätigung angegeben wurden. Ein Rücktritt später als 48 Stunden vor Reisebeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

8.1. OTG kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält.

8.2. Kündigt OTG, behält OTG den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile anrechnen lassen.

9. Obliegenheiten des Reisenden

9.1. Reiseunterlagen: Der Reisende hat OTG oder den Reisevermittler zu informieren, wenn notwendige Reiseunterlagen nicht innerhalb der mitgeteilten Frist eingehen.

9.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Mängel sind unverzüglich OTG, einem Vertreter vor Ort oder dem Reisevermittler anzuzeigen.

9.3. Fristsetzung vor Kündigung: Vor einer Kündigung wegen eines erheblichen Reisemangels hat der Reisende OTG eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen.

9.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen: Gepäckverlust, Beschädigung oder Verspätung sind unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft anzuzeigen. Bei Gepäckbeschädigung beträgt die Frist 7 Tage, bei Verspätung 21 Tage nach Aushändigung.

10. Beschränkung der Haftung

10.1. Die vertragliche Haftung von OTG für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

10.2. OTG haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit vermittelten Fremdleistungen, sofern diese eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10.3. OTG haftet jedoch, wenn ein Schaden des Reisenden durch Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten verursacht wurde.

11. Geltendmachung von Ansprüchen; Adressat

Ansprüche hat der Reisende gegenüber OTG geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen. Vertragliche Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

12. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

12.1. OTG informiert den Reisenden entsprechend der EU-Verordnung über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens.

12.2. Steht die ausführende Fluggesellschaft bei Buchung noch nicht fest, wird OTG die voraussichtliche Fluggesellschaft benennen.

12.3. Wechselt die Fluggesellschaft, wird OTG den Reisenden unverzüglich informieren.

12.4. Die EU-Black-List der Fluggesellschaften ist online abrufbar und in den Geschäftsräumen von OTG einzusehen.

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. OTG informiert den Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes.

13.2. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen notwendiger Reisedokumente, Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.

13.3. OTG haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung notwendiger Visa, es sei denn, OTG hat eigene Pflichten schuldhaft verletzt.

14. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

14.1. Die vereinbarten Reiseleistungen werden unter Einhaltung der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht.

14.2. Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder Beschränkungen der Leistungserbringer zu beachten und bei Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

14.3. Die Rechte des Reisenden aus § 651i BGB bleiben unberührt.

15. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

15.1. OTG nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil.

15.2. Für Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird deutsches Recht vereinbart.

15.3. Für Klagen von OTG gegen Kaufleute, juristische Personen oder Personen mit Wohnsitz im Ausland wird als Gerichtsstand der Sitz von OTG vereinbart.

Reiseveranstalter

Omnibus + Taxi Graf GmbH
Geschäftsführerin: Alexandra Hönle
Handelsregister: HRB 35693
Am Sauereck 10
86732 Oettingen
Telefon: +49 9082 911633-0
Telefax: +49 9082 911633-90
E-Mail: service@omnibus-taxi-graf.de

Stand dieser Fassung: Juni 2025

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma Omnibus + Taxi Graf GmbH, nachfolgend „OTG“, bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Dienstleistungsvertrages zur Erbringung von Tagesfahrten. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 611ff BGB und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Geschäftsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

1. Stellung von OTG; anzuwendende Rechtsvorschriften

1.1. OTG erbringt die ausgeschriebenen Tagesfahrtenleistungen als Dienstleister und unmittelbarer Vertragspartner des Kunden bzw. des Auftraggebers.

1.2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen OTG und dem Kunden bzw. dem Auftraggeber finden in erster Linie die mit OTG getroffenen Vereinbarungen, ergänzend diese Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vorschriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung.

1.3. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschriften, die auf das Vertragsverhältnis mit OTG anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Kunden bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis mit OTG ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

1.4. Die nachfolgenden Bestimmungen finden nur Anwendung auf die Tagesfahrten von OTG. Auf Pauschalreiseverträge und Mehrtagesfahrten, die Unterkunftsleistungen beinhalten, finden die Reisebedingungen von OTG Anwendung.

2. Vertragsschluss; Stellung eines Gruppenauftraggebers; Hinweis zum Nichtbestehen von bestimmten Widerrufsrechten

2.1. Für alle Buchungen von Tagesfahrten gilt:

a) Buchungen werden nur als Präsenzbuchung, telefonisch, per Fax oder per E-Mail entgegengenommen.

b) Grundlage des Angebots von OTG und der Buchung des Kunden sind die Beschreibung des Tagesfahrtangebots und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

c) Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von OTG vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Leistungen erklärt.

d) Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitteilnehmenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Das gleiche gilt entsprechend für Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortliche im Hinblick auf geschlossene Gruppentagesfahrten.

2.2. Buchungen von Tagesfahrten sind unmittelbar für den Kunden verbindlich und führen bereits durch die telefonische oder mündliche Bestätigung von OTG zum Abschluss des verbindlichen Vertrages über Tagesfahrten. Der Vertrag kommt also mit dem Zugang der Buchungsbestätigung durch OTG zustande, die keiner Form bedarf. OTG informiert den Kunden ca. 1 Woche vor Abfahrt telefonisch über die Abfahrtszeiten.

2.3. OTG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften, auch wenn der Dienstleistungsvertrag im Wege des Fernabsatzes oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben davon unberührt.

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Leistungen; Witterungsverhältnisse

3.1. Die geschuldete Leistung von OTG besteht aus der Erbringung der jeweiligen Leistung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit OTG, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen wird.

3.3. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen und nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

3.4. Angaben zur Dauer von Leistungen sind Circa-Angaben.

3.5. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen gilt:

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die vereinbarten Leistungen bei jedem Wetter statt.

b) Witterungsgründe berechtigen den Kunden bzw. Auftraggeber grundsätzlich nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsverhältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum erheblich beeinträchtigt werden und die Durchführung objektiv unzumutbar ist.

c) Liegen solche Verhältnisse bei Beginn der Leistung vor oder sind sie vor Leistungsbeginn objektiv zu erwarten, bleibt es sowohl dem Kunden bzw. Auftraggeber als auch OTG vorbehalten, den Vertrag ordentlich oder außerordentlich zu kündigen.

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch OTG bestehen keine Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Kosten, es sei denn, vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind begründet.

4. Leistungserbringung und Zahlungsmodalitäten

4.1. Die vereinbarten Leistungen schließen die Erbringung der Reiseleistungen und zusätzlich ausgeschriebene oder vereinbarte Leistungen ein.

4.2. Der Fahrpreis ist 14 Tage vor Antritt der Tagesfahrt zu entrichten.

4.3. Leistet der Kunde die Zahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist OTG berechtigt, nach Mahnung mit angemessener Fristsetzung und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7 zu belasten.

4.4. Ohne vollständige Bezahlung des Reiseleistungspreises besteht kein Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

5. Preisanpassungen

5.1. Es gelten die zwischen dem Kunden bzw. Auftraggeber und OTG vereinbarten Preise.

5.2. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist OTG nach Vertragsabschluss berechtigt, eine Preisanpassung nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verlangen:

a) Eine Preisanpassung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn mehr als 4 Monate liegen.

b) Zum Leistungszeitpunkt erhöht oder ermäßigt sich der vereinbarte Leistungspreis nach Maßgabe des Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts für Deutschland.

c) OTG wird die Preisanpassung in Textform klar und verständlich mit einem Vorlauf von nicht später als 20 Tagen vor dem jeweiligen Leistungsbeginn geltend machen.

d) Die Preisanpassung wird in dem gleichen prozentualen Verhältnis vorgenommen, in dem sich der Verbraucherpreisindex gegenüber dem Stand im Kalendermonat der Buchung verändert hat.

5.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 8 % des vereinbarten Leistungspreises übersteigt, kann der Kunde ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber OTG vom Vertrag zurücktreten.

5.4. Der Kunde kann eine Senkung des Leistungspreises verlangen, wenn und soweit sich der Verbraucherpreisindex nach Vertragsschluss und vor Leistungsbeginn verringert hat.

5.5. Hat der Kunde einen Anspruch auf Senkung des Leistungspreises und mehr als den geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von OTG zu erstatten. OTG darf tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben abziehen.

6. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift

6.1. Ein Anspruch des Kunden bzw. Auftraggebers nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Termins der Reiseleistung, der Uhrzeit, des Ausgangs- und des Zielortes der Leistung besteht nicht. Wird auf Wunsch dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann OTG bis 8 Werktage vor Leistungsbeginn ein Umbuchungsentgelt erheben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt 10,00 € pro Umbuchungsvorgang.

6.2. Umbuchungswünsche, die später als 8 Tage vor Leistungsbeginn erfolgen, können nur nach Rücktritt bzw. Kündigung des Dienstleistungsvertrages und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden, sofern dies überhaupt möglich ist.

6.3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Rücktritt von OTG wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1. OTG kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts deutlich angegeben wurden. OTG ist verpflichtet, dem Kunden die Absage der Tagesfahrt unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Tagesfahrt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Ein Rücktritt von OTG später als 2 Tage vor Leistungsbeginn ist unzulässig.

7.2. Wird die Tagesfahrtleistung aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Tagesfahrtpreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

8. Kündigung bzw. Rücktritt durch den Kunden bzw. den Auftraggeber; Nichtinanspruchnahme von Leistungen

8.1. Der Kunde bzw. Auftraggeber können den Vertrag mit OTG nach Vertragsabschluss jederzeit vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kündigen bzw. den Rücktritt erklären. Eine Kündigung bzw. ein Rücktritt in Textform wird dringend empfohlen.

8.2. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. Auftraggeber, die vor dem Tag der Tagesfahrt erfolgt, wird seitens OTG ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15,00 € berechnet.

8.3. Bei einer Kündigung durch den Kunden bzw. Auftraggeber am Tag der Tagesfahrt sowie bei Nichterscheinen zur Fahrt bzw. Nichtinanspruchnahme der Leistungen ist der volle Fahrpreis zu entrichten. OTG hat sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie eine anderweitige Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen anrechnen zu lassen.

8.4. Dem Kunden bleibt es unbenommen, OTG nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Vergütungsanspruch entstanden ist.

8.5. OTG behält sich vor, anstelle der vorstehenden Beträge eine höhere, konkret berechnete Vergütung zu fordern, soweit OTG wesentlich höhere Aufwendungen nachweist.

8.6. Gesetzliche oder vertragliche Kündigungsrechte des Kunden im Falle von Mängeln der Dienstleistungen von OTG sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.

9. Haftung von OTG; Versicherungen

9.1. Eine Haftung von OTG für Schäden, die nicht aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht oder aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist ausgeschlossen, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

9.2. OTG haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen von Beherbergungs- und Verpflegungsbetrieben oder sonstigen Anbietern, die anlässlich der Leistung besucht werden, es sei denn, eine schuldhafte Pflichtverletzung von OTG war ursächlich oder mitursächlich.

9.3. Die vereinbarten vertraglichen Leistungen enthalten Versicherungen zu Gunsten des Kunden bzw. Auftraggebers nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Abschluss einer Rücktrittskostenversicherung wird ausdrücklich empfohlen.

10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

10.1. OTG kann den Dienstleistungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

10.2. Kündigt OTG, so behält OTG den Anspruch auf den Leistungspreis. OTG muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung anrechnen lassen.

11. Zusatzbedingungen bei Tagesfahrten geschlossener Gruppen

11.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten ergänzend für Tagesfahrten geschlossener Gruppen. Tagesfahrten für geschlossene Gruppen sind Gruppenfahrten, die von OTG organisiert und über einen Gruppenverantwortlichen bzw. Auftraggeber gebucht und/oder abgewickelt werden.

11.2. Gruppenbuchungen werden ausschließlich telefonisch entgegengenommen.

11.3. OTG und der jeweilige Gruppenauftraggeber können vereinbaren, dass dem Gruppenauftraggeber als bevollmächtigtem Vertreter der Gruppenteilnehmer besondere Rechte eingeräumt werden.

11.4. OTG haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, die vom Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortlichen zusätzlich zu den Leistungen von OTG angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Kunden zur Verfügung gestellt werden.

11.5. OTG haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers bzw. Gruppenverantwortlichen oder von eingesetzten Repräsentanten vor, während und nach der Tagesfahrt.

11.6. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, sind Gruppenauftraggeber bzw. Gruppenverantwortliche oder von diesen eingesetzte Repräsentanten nicht berechtigt oder bevollmächtigt, Mängelanzeigen der Gruppenteilnehmer entgegenzunehmen oder Ansprüche für OTG anzuerkennen.

12. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

12.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch OTG und die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

12.2. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder Nutzungsbeschränkungen von OTG und den Leistungserbringern zu beachten.

12.3. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt von OTG vereinbart, dass bei Busbeförderung die Besetzung der maximalen Sitzplatzzahl zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nach den geltenden behördlichen Auflagen zulässig ist.

12.4. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben etwaige Gewährleistungsrechte des Kunden unberührt.

13. Rechtswahl; Gerichtsstand; Verbraucherstreitbeilegung

13.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und OTG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der Kunde kann OTG nur am Sitz von OTG verklagen.

13.2. Für Klagen von OTG gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen mit Wohnsitz im Ausland sind, wird als Gerichtsstand der Sitz von OTG vereinbart.

13.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich aus international anwendbaren Vorschriften oder nicht abdingbaren Bestimmungen zugunsten des Kunden etwas anderes ergibt.

13.4. OTG weist darauf hin, dass OTG nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung zukünftig verpflichtend würde, informiert OTG die betroffenen Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

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Veranstalter der Tagesfahrten

Omnibus + Taxi Graf GmbH
Geschäftsführerin: Alexandra Hönle
Handelsregister: HRB 35693
Straße: Am Sauereck 10
PLZ / Ort: 86732 Oettingen
Telefon: +49 9082 911633-0
Telefax: +49 9082 911633-90
E-Mail: service@omnibus-taxi-graf.de

Sehr geehrte Kunden,

die nachfolgenden Mietomnibusbedingungen, nachfolgend „MOB“ abgekürzt, werden bei Vertragsschluss, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des Vertrages, der im Falle der Anmietung von Omnibussen zwischen uns, der Firma Omnibus + Taxi Graf GmbH, nachfolgend als „Busunternehmen“ bezeichnet und „BU“ abgekürzt, und dem Auftraggeber, nachfolgend „AG“ abgekürzt, zu Stande kommt. Bitte lesen Sie diese MOB vor der Auftragserteilung sorgfältig durch.

Wir empfehlen die Mitführung dieser MOB während der Fahrt, die Unterrichtung Ihrer Reiseleiter und sonstigen Beauftragten sowie Ihrer Fahrgäste über den Inhalt dieser Vertragsbedingungen, damit diese sich jederzeit über ihre Rechte und Pflichten als AG und deren Auswirkungen für das Verhalten der Reiseleiter, Beauftragten und Fahrgäste selbst orientieren können.

1. Rechtsgrundlagen, Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

1.1. Auf die gesamten Rechts- und Vertragsbeziehungen zwischen dem BU und dem AG finden in erster Linie die im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zu Preisen und Leistungen, soweit wirksam vereinbart diese Vertragsbedingungen und hilfsweise die Vorschriften des Mietrechts über die Anmietung beweglicher Sachen sowie Dienstvertragsrecht Anwendung.

1.2. Diese Vertragsbedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, für Verträge mit natürlichen Personen und Gruppen, soweit der Vertrag weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Verträge mit gewerblichen oder selbstständigen Auftraggebern.

1.3. Folgende Vertragsbestimmungen gelten nur für Unternehmer als AG:

a) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

b) BU und AG vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit dem BU, dass die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB auf alle Reiseleistungen des AG für dessen unternehmerische Zwecke nicht anwendbar sind. AG und BU vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG erfolgt.

c) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit dem BU keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn das BU diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.4. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem AG und dem BU anwendbare zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Gewerberechts und des Personenbeförderungsrechts, sowie anwendbare Vorschriften aus Verordnungen der Europäischen Union, bleiben durch diese Vertragsbestimmungen unberührt.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der AG kann sein Interesse an der Anmietung eines Busses mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax und, soweit das BU dies auf seiner Internetseite vorsieht, online mit einem entsprechenden Anfrageformular übermitteln.

2.2. Das BU unterrichtet den AG auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, die Preise, Leistungen und sonstigen Konditionen. Diese Unterrichtung stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot des BU an den AG dar.

2.3. Mit der Auftragserteilung bietet der AG dem BU den Abschluss eines Mietvertrages verbindlich an. Soweit keine bestimmte Form ausdrücklich vorgegeben ist, kann die Auftragserteilung mündlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder online erfolgen.

2.4. Wird seitens des BU die Möglichkeit einer verbindlichen Onlinebuchung angeboten, wird die Onlinebuchung durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ verbindlich. Der AG unterbreitet dem BU dadurch ein verbindliches Vertragsangebot auf Abschluss eines Mietvertrages.

2.5. An das mit der Auftragserteilung erfolgende Vertragsangebot ist der AG, soweit keine andere Frist ausdrücklich vereinbart ist, 7 Werktage gebunden.

2.6. Grundlage des Vertragsangebots des AG an das BU sind die Angaben zum Fahrzeug, zu Preisen und Leistungen in der Unterrichtung über die Vertragskonditionen sowie diese Vertragsbedingungen.

2.7. Der Vertrag kommt für das BU und den AG rechtsverbindlich mit Zugang der Vertragsbestätigung des BU beim AG zustande.

2.8. Unterbreitet das BU ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Angebot, so kommt der Vertrag dadurch zustande, dass der AG dieses Angebot ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in der vom BU vorgegebenen Form annimmt und dem BU diese Annahmeerklärung innerhalb einer gegebenenfalls vorgegebenen Frist zugeht.

2.9. Bei Gruppen, Behörden, Vereinen, Institutionen und Firmen ist Auftraggeber und Vertragspartner des BU ausschließlich die jeweilige Gruppe, Behörde, der Verein, die Institution oder Firma beziehungsweise der jeweilige Rechtsträger, soweit die Auftragserteilung nicht ausdrücklich für eine andere Person erfolgt.

2.10. Das BU weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften, auch wenn der Vertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, kein Widerrufsrecht besteht. Die übrigen gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte des AG bleiben davon unberührt.

3. Leistungen und Umfang der Vertragspflichten des BU, termingebundene Transporte, Sitzplatzzuweisung

3.1. Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des Fahrers oder der Fahrer zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen. Gesetzliche oder behördliche Vorschriften zur Personenbeförderung, insbesondere Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, sind jederzeit einzuhalten und Vertragsinhalt. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. Der Anlass und/oder der Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Anlass und/oder Zweck begründen daher keinen Anspruch des AG auf kostenlosen Vertragsrücktritt, Kündigung, Preisreduzierung oder sonstige Anpassungen des Vertrages.

3.3. Dient der Einsatz des Busses der termingebundenen Erreichung von Zielen oder Veranstaltungen, so gilt:

a) Das BU plant unter Berücksichtigung der Streckenführung, der Witterung, der Lenkzeiten und notwendiger Pausen den Zeitbedarf und den sich daraus ergebenden Abfahrtszeitpunkt.

b) Es obliegt dem AG, insbesondere soweit dieser Unternehmer ist und über entsprechende Erfahrungen verfügt, Hinweise und Bedenken zur geplanten Streckenführung oder zum Zeitbedarf rechtzeitig gegenüber dem BU vorzubringen.

c) Soweit das BU keine vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, haftet das BU nicht für das rechtzeitige Erreichen des Ziels beziehungsweise der Veranstaltung. Durch Verspätung verursachte Kosten gehen zu Lasten des AG.

d) Trifft das BU zur Vermeidung von Verspätungen oder als deren Folge nach Anweisung oder in Übereinstimmung mit dem AG Maßnahmen, so hat der AG dem BU die entsprechenden Aufwendungen zu erstatten.

3.4. Die Leistungspflicht des BU umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste. Bei der Beförderung von Minderjährigen übernimmt das BU insbesondere keine vertragliche Aufsichtspflicht.

3.5. Für behinderte Personen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität gilt:

a) Hilfs- und Betreuungsleistungen sind vom BU nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich verpflichtend ist.

b) Den AG trifft die Pflicht, das BU bereits vor Vertragsschluss auf die voraussichtliche Zahl hilfsbedürftiger Personen hinzuweisen und genaue Angaben über deren Einschränkungen und Hilfsbedürfnisse zu machen.

3.6. Das BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung von Sachen, die der AG oder seine Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklassen. Ebenso trifft das BU keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen.

3.7. Für Informationen und Bestimmungen im Zusammenhang mit der Fahrt, vor allem bei Fahrten ins Ausland, gilt:

a) Das BU ist nicht verpflichtet, dem AG oder seinen Fahrgästen Hinweise zu Visa-, Einreise-, Devisen- und Zollbestimmungen zu erteilen. Der AG ist selbst für die Beachtung dieser Bestimmungen und die Beschaffung notwendiger Dokumente verantwortlich.

b) Das BU schuldet dem AG keine Hinweise zu rechtlichen Konsequenzen, welche sich aus der Anmietung des Busses, dem Anlass, dem Ziel, dem Zweck und der Durchführung der Fahrt ergeben.

c) Das BU ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet, über gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen hinaus Versicherungen zugunsten des AG oder seiner Fahrgäste abzuschließen oder auf solche Versicherungen hinzuweisen.

3.8. Die Zuweisung bestimmter Sitzplätze im Bus sowie diesbezügliche vertragliche Vereinbarungen mit den Fahrgästen liegen ausschließlich im Ermessen und im Zuständigkeitsbereich des AG.

3.9. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte trifft ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung, bestimmte Sitzplatzzuweisungen zu organisieren, umzusetzen oder sicherzustellen.

3.10. Das BU, dessen Fahrer oder sonstige Beauftragte sind jedoch berechtigt, Sitzplatzzuweisungen des AG oder seiner Beauftragten zu ändern, falls dies aufgrund gesetzlicher Pflichten oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

4. Leistungsänderungen, Änderungen bezüglich des eingesetzten Fahrzeugs

4.1. Änderungen wesentlicher vertraglicher Leistungen, insbesondere eine Änderung des vorgesehenen Fahrzeugtyps, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BU nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Vertragszweck nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. Das BU ist verpflichtet, den AG über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen vertraglichen Leistung ist der AG berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Wird aufgrund eines Änderungswunsches des AG oder aufgrund entsprechender Vereinbarungen eine Reduzierung der Sitzplatzkapazität, der Inklusivkilometer, der Vertragsdauer oder sonstiger wesentlicher Leistungen vorgenommen, ist das BU berechtigt, ein anderes als das vertraglich vorgesehene Fahrzeug einzusetzen.

4.6. Die Regelung gilt entsprechend, wenn der Einsatz eines vertraglich vorgesehenen Fahrzeugs durch Umstände unmöglich geworden ist, die außerhalb des Risiko- und Herrschaftsbereichs des BU liegen.

5. Preise, Zahlung

5.1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis, soweit nichts anderes vereinbart ist oder soweit nicht die Voraussetzungen einer Preiserhöhung gegeben sind.

5.2. Im vereinbarten Mietpreis sind die Kosten für Treibstoff, Öl und sonstige Betriebsmittel sowie die Personalkosten für den Fahrer nach Maßgabe der vereinbarten Miet- beziehungsweise Einsatzzeit und der vereinbarten Inklusivkilometer enthalten. Sonstige Zusatz- und Nebenkosten, insbesondere Maut- und Parkgebühren, trägt der AG.

5.3. Mehrkosten, die aufgrund vom AG gewünschter Leistungsänderungen oder Abweichungen von den Kalkulationsgrundlagen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

5.4. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zahlungsfällig. Andere Zahlungsarten als Barzahlung oder Banküberweisung sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Zahlungen in Fremdwährungen sind ausgeschlossen.

5.5. Überweisungen, vor allem aus dem Ausland, haben kosten- und spesenfrei zu erfolgen.

5.6. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf die Gutschrift auf dem Konto des BU an.

5.7. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so ist das BU nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den AG mit Rücktrittskosten zu belasten, soweit das BU zur Leistung bereit und in der Lage ist und kein Zurückbehaltungsrecht des AG besteht.

5.8. Befindet sich der AG gegenüber dem BU mit unbestrittenen Zahlungsforderungen aus früheren Verträgen oder gesetzlichen Zahlungsansprüchen in Verzug, kann das BU die Erbringung vertraglicher Leistungen aus späteren Aufträgen verweigern, bis die Forderung vollständig bezahlt ist.

6. Preiserhöhung

6.1. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, ist das BU berechtigt, eine Preiserhöhung bis zu 10 % des vertraglich vereinbarten Preises zu verlangen bei einer Erhöhung von Kraftstoffkosten, Personalkosten sowie Steuern und Abgaben, soweit sich diese Erhöhung auf den vereinbarten Mietpreis auswirkt.

6.2. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Beginn der Beförderungsleistung mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und nicht vorhersehbar waren.

6.3. Im Falle einer zulässigen Erhöhung, die 3 % des vereinbarten Grundmietpreises übersteigt, kann der AG ohne Zahlungsverpflichtung gegenüber dem BU vom Vertrag zurücktreten.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber

7.1. Die nachfolgenden Vorschriften gelten nur, soweit zwischen dem BU und dem AG im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Rücktrittsrechte kraft Handelsbrauch werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7.2. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der AG nicht berechtigt, einseitig eine Reduzierung oder Änderung wesentlicher vertraglicher Leistungen zu verlangen.

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder elektronischer Textform zu erklären. Anderen AG wird dies dringend empfohlen.

7.4. Im Falle eines Rücktritts hat sich das BU im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebes zu bemühen, den vereinbarten Bus beziehungsweise die vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig zu verwenden.

7.5. Das BU hat sich Einnahmen aus einer anderweitigen Verwendung anrechnen zu lassen. Ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich, bleibt der Anspruch des BU auf Bezahlung des vollen Mietpreises bestehen. Das BU hat sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.

7.6. Die ersparten Aufwendungen können vom BU mit einem pauschalen Abzug von 30 % des Mietpreises angesetzt werden.

7.7. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem BU kein oder nur ein wesentlich geringerer Ausfall entstanden ist oder dass ersparte Aufwendungen wesentlich höher waren.

7.8. Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt.

8. Rücktritt und Kündigung durch das BU

8.1. Das BU kann vom Vertrag vor Fahrtantritt zurücktreten oder den Vertrag nach Leistungsbeginn kündigen, wenn der AG trotz Abmahnung vertragliche oder gesetzliche Pflichten erheblich verletzt, gegen Sicherheits- oder Gesundheitsbestimmungen verstoßen wird oder die Leistung durch höhere Gewalt beziehungsweise unvermeidbare und unvorhersehbare Umstände erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

8.2. Im Falle eines Rücktritts oder einer Kündigung wegen Pflichtverletzungen oder Sicherheitsverstößen bleibt der Anspruch des BU auf die vereinbarte Vergütung bestehen. Die Regelungen zur anderweitigen Verwendung und ersparten Aufwendungen gelten entsprechend.

8.3. Im Falle einer Kündigung nach Fahrtantritt aus Gründen höherer Gewalt ist das BU auf Wunsch des AG verpflichtet, die Fahrgäste zurückzubefördern, soweit dies möglich und zumutbar ist. Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen AG und BU je zur Hälfte.

8.4. Kündigt das BU aus Gründen höherer Gewalt, steht ihm eine angemessene Vergütung für bereits erbrachte und noch zu erbringende Leistungen zu, sofern diese für das BU noch von Interesse sind.

9. Beschränkung der Haftung des BU

9.1. Die Haftung des BU bei vertraglichen Ansprüchen ist, ausgenommen die Haftung für Sachschäden, auf den 10-fachen Mietpreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten.

9.2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je befördertem Gepäckstück 10,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

10. Pflichten und Haftung des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und seiner Fahrgäste, Mängelrügen

10.1. Dem AG obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung.

10.2. Anweisungen des Fahrers oder sonstiger Mitarbeiter des BU ist seitens des AG, seiner Reiseleiter oder sonstiger Beauftragten und seiner Fahrgäste Folge zu leisten, soweit diese Anweisungen gesetzliche Vorschriften, Sicherheitsvorschriften, Einreisevorschriften, den ordnungsgemäßen Fahrtablauf oder die Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen betreffen.

10.3. Der AG haftet selbst, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit seinen Fahrgästen, Reiseleitern oder Beauftragten, für Sach- oder Vermögensschäden des BU, die durch seine Fahrgäste, Reiseleiter oder Beauftragte verursacht wurden.

10.4. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Der AG hat die Einhaltung dieser Sicherheitsvorschriften sicherzustellen.

10.5. Fahrgäste, die trotz Ermahnung den begründeten Anweisungen des Fahrers oder sonstigen Beauftragten des BU nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen und aus dem Bus gewiesen werden, wenn gesetzliche Vorschriften oder Sicherheitsvorschriften verletzt werden, die Sicherheit gefährdet wird oder eine ordnungsgemäße Durchführung der Fahrt erheblich erschwert wird.

10.6. Im Falle eines berechtigten Ausschlusses von der Beförderung besteht kein Anspruch auf Rückbeförderung oder Regressansprüche des AG gegenüber dem BU.

10.7. Mängelrügen über die Durchführung der Fahrt, das eingesetzte Fahrzeug, die Fahrweise, das Verhalten des Fahrers oder sonstige vertragliche Leistungen sind zunächst an den Fahrer oder die sonstigen Beauftragten des BU zu richten.

10.8. Der Fahrer oder sonstige Beauftragte des BU sind berechtigt, begründeten Mängelrügen abzuhelfen. Der AG ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des Zumutbaren mitzuwirken, um Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Verjährung

10.9. Vertragliche Ansprüche des AG aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen verjähren in drei Jahren.

10.10. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr.

10.11. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht früher als zu dem Zeitpunkt, zu dem der AG vom Anspruchsgrund und dem BU als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

10.12. Schweben zwischen dem AG und dem BU Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

10.13. Zwingende gesetzliche Verjährungsregelungen bleiben unberührt.

11. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien

11.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Mietomnibusleistungen durch das BU stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

11.2. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Vereinbarung ein Kündigungsrecht aufgrund höherer Gewalt oder unzumutbarer Leistungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen zur Durchführung von Reisen ausgeschlossen ist.

11.3. Der AG erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder Beschränkungen des BU bei der Inanspruchnahme von Leistungen zu beachten und alle Fahrgäste anzuweisen, im Falle typischer Krankheitssymptome die Geschäftsstelle des BU und den Fahrer unverzüglich zu verständigen.

11.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des BU vereinbart, dass die Beförderung der vertraglich vereinbarten maximalen Sitzplatzzahl nach den geltenden behördlichen Auflagen über die gesamte vereinbarte Mietzeit zulässig ist.

12. Informationen über Verbraucherstreitbeilegung

BU nimmt nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung verpflichtend würde, informiert BU die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. BU weist für Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform hin.

13. Rechtswahl und Gerichtsstand

13.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem AG und dem BU findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

13.2. Soweit bei Klagen des AG gegen das BU im Ausland für die Haftung des BU dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13.3. Der AG kann das BU nur an dessen Sitz verklagen.

13.4. Für Klagen des BU gegen den AG ist der Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz des AG maßgebend. Für Klagen gegen AG, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen oder Unternehmen mit Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz im Ausland sind, wird als Gerichtsstand der Sitz des BU vereinbart.

13.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen oder aus nicht abdingbaren Bestimmungen eines EU-Mitgliedstaates etwas anderes zugunsten des AG ergibt.

© Urheberrechtlich geschützt; Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2021

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